Wir über Luftdichtheit



Öffentliches Baurecht


In der Absicht Energie einzusparen stellt der Gesetzgeber in der EnEV 2004 an die Dichtheit der Gebäudehülle - hinsichtlich des Wärmeschutzes- wärmetechnische Anforderungen. Luftdichtheit ist danach ein gesetzlich vorgeschriebenes und überprüfbares „Bausoll“:

Normen


EnEV 2004 | Abschnitt 2 - Zu errichtende Gebäude (Auszug aus der EnEV vom 2.12.2004)
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel - (1) zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, daß die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. (...) Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

EnEV 2004 | Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
(Auszug aus der EnEV vom 2.12.2004)
2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes - Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach
§ 5 Abs.1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13829 : 2001- 02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und   
Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte Luftvolumen – bei Gebäuden
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1 nicht überschreiten.