Wir über Luftdichtheit
Geschichte der Luftdichtheit im öffentlichen Baurecht
Beginn der 70er Jahre
Energie einzusparen wird mit der Ölkrise und steigenden Energiepreisen zum Staatsziel.
1976 EnEG | Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinspargesetzes -EnEG) vom 22.07.1976
Der Deutsche Bundestag verabschiedet das Energieeinspargesetz.
1977 WSchV | Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WSchV) vom 11.08.1977
Die Bundesregierung erläßt auf Grundlage der Ermächtigung des EnEG die erste Wärmeschutzverordnung und
fordert erstmals Luftdichtheit: „ Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche müssen
dauerhaft und entsprechend dem Stand der Technik luftundurchlässig abgedichtet sein.“ (§ 3 Abs. 2 WSchV). Diese
Formulierung findet sich fast identisch in den Novellierungen 1982 und 1995.
1995 WSchV | Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WSchV) vom 16.8.1994
Die Novellierung der WSchV 1995 stellt in den § 4 Abs.1-3 und § 7 Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle
und sieht in § 4 Abs.4 erstmals die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Anforderungen vor.
1998 Hinweis auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zur WSchV im Bundesanzeiger Nr. 140 | ausgegeben am 31.07.1998
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger weist der Gesetzgeber auf die DIN 4108- 7:1996-11 als allgemein
anerkannte Regel der Technik zur WSchV hin. Dadurch werden die Teile der Norm, die ein Nachweisverfahren zur
Überprüfung der Luftdichtheit regeln und die dabei einzuhaltenden Anforderungen in das öffentliche Baurecht
übernommen. Das Verfahren entspricht dem Blower-Door-Meßverfahren.
2002 EnEV | Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16.11.2001
Die bisherige Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und eine überarbeitete Wärmeschutzverordnung werden in der
EnEV zusammengefaßt. Das bei einer möglichen Überprüfung der Luftdichtheit anzuwendende Nachweisverfahren
und die dabei einzuhaltenden Anforderungen werden in Anlage 4 Ziffer 2 mit in die EnEV aufgenommen.
2004 EnEV | Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 2.12.2004
Die zur Zeit noch aktuelle Fassung der EnEV birgt hinsichtlich der Luftdichtheit und ihren Anforderungen keine
Neuerungen. § 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel - (1) zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, daß die
wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand
der Technik abgedichtet ist. (...)
2007 EnEV Entwurf | Begründung zum Entwurf (Auszug)
Zu § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel - Die bisher in § 5 geregelten Anforderungen an die luftdichtheit und den
Mindestluftwechsel sollen nunmehr in § 6 verankert werden. (...) Geändert werden soll in Absatz 1 Satz 1 die
bisherige Vorgabe, dass die Luftdichtheit „entsprechend dem Stand der Technik“ hergestellt werden muss, durch eine
Bezugnahme auf „anerkannte Regeln der Technik“ ersetzt werden. Diese beziehen sich nicht nur auf das technische
Machbare, was den Stand der Technik kennzeichnet, sondern werden auch durch wirtschaftliche Überlegungen
bestimmt.
Dies ist auch sonst das allgemein übliche Anforderungsniveau in der EnEV.
Dies ist auch sonst das allgemein übliche Anforderungsniveau in der EnEV.