Wir über Luftdichtheit
Thema: „Experimentalbau“
Dampfbremsen und Luftdichtheit - Dachgeschossausbau ist Experimentalbau!
Das Experiment [lat., experiri >versuchen<, >erproben<]
Luftdichtheit ist ein gesetzlich vorgeschriebenes „Bausoll“ (EnEV) und eine, dem Bauherren oder Käufer, vertraglich geschuldete („Verwendungs-“) Eigenschaft (BGB, VOB/B) des zu errichtenden Gebäudes.
Für Planung und Ausführung der „Luftdichtheit“, hergestellt aus Folien und Klebestoffen, stehen jedoch keine Regeln zur Verfügung:
2004 EnEV | Abschnitt 2 - Zu errichtende Gebäude (Auszug aus der Energieeinsparverordnung vom 2.12.2004)
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel - (1) zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, daß die
wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand
der Technik abgedichtet ist. (...)
„dauerhaft luftundurchlässig“ ist eine („Verwendungs-“) Eigenschaft eines Bauwerks. Sie beschreibt seine Verwendung in realer Umwelt und Standzeit. Dadurch entzieht sich „Luftdichtheit“ einer Qualitätsprüfung zum Zeitpunkt der Abnahme.
„Stand der Technik“ ( S.d.T.) sind alle zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem bestimmten Gebiet bekannten technischen Erkenntnisse, das „technisch Machbare“. (ohne Praxisbewährung!)
„dauerhaft luftundurchlässig“ ist eine („Verwendungs-“) Eigenschaft eines Bauwerks. Sie beschreibt seine Verwendung in realer Umwelt und Standzeit. Dadurch entzieht sich „Luftdichtheit“ einer Qualitätsprüfung zum Zeitpunkt der Abnahme.
„Stand der Technik“ ( S.d.T.) sind alle zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem bestimmten Gebiet bekannten technischen Erkenntnisse, das „technisch Machbare“. (ohne Praxisbewährung!)
DIN 4108-7 : 2001-08 (Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen und Anschlüssen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele)
ist zwar Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Luftdichtheit , aber selbst nicht Qualität oder
Mindeststandard, sondern nur Hilfsmittel und „Ersatz-Leistungsmaßstab“ zur Qualitätsbestimmung der
Bauwerkseigenschaft „Luftdichtheit“. Sie ist nur „Beispiel“ und „Empfehlung“.
„Ungeregelte Bauprodukte“:
Die verwendeten Materialien, Folien und Klebemittel, sind keine geregelten Bauprodukte. Folien werden in der
Bauregelliste C geführt; Klebemittel sind in keiner Bauregelliste geführt. In die Bauregelliste C werden nicht
geregelte Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen, noch Regeln der Technik gibt
und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Dachgeschossausbauten und Holzleichtbaukonstruktionen mit luftdichten Schichten aus Folien und Klebemitteln - eine Konstruktionsart ohne Praxisbewährung und ohne Möglichkeit einer Qualitätsprüfung, ausgeführt mit ungeregelten Bauprodukten - ist wohl zu Recht als „Experimentalbau“ zu bezeichnen.
Bei „Experimentalbauten“ erfassen die Beteiligten oft ihr Haftungsrisiko nicht vollständig. Es bestehen für sie besondere Sorgfalts- und Aufklärungspflichten:
Für Bauherren:
Wer Experimentalbau in Auftrag gibt, sollte dies wissen und muß bereit sein, seinen Teil des damit verbundenen Risikos
zu tragen.
Für Ausführende, Planer und Bauleiter:
Wer Experimentalbau ausführt, plant oder überwacht sollte dies wissen, angemessen, sorgfältig und gewissenhaft agieren, prüfen, dokumentieren und Baubeteiligte umfassend aufklären oder eine gute Versicherung haben.